Abmeldung / Wegzug
Dauert eine Absenz einer Schülerin oder eines Schülers länger als zwölf Schulwochen, ist die Schülerin oder der Schüler gemäss §28 Absatz 2 der Volksschulverordnung (VSV) abzumelden.
Bitte beachten Sie, dass Sie gemäss §10 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) dazu verpflichtet sind, sich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Opfikon ordentlich abzumelden.
Bitte beachten Sie, dass Sie gemäss §10 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) dazu verpflichtet sind, sich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Opfikon ordentlich abzumelden.